Häufige Fragen
Ist es möglich, als Betroffene/r Stammzellen zu spenden?
Nein. Laut regelmäßiger Auskunft der DKMS müssen Spender mit der Diagnose idiopathische intrakranielle Hypertension (Pseudotumor cerebri) spätestens bei der Voruntersuchung abgelehnt werden, um das Risiko einer Verschlechterung der Erkrankung für den Spender auszuschließen.
Ist es möglich, als Betroffene/r Blut/Plasma zu spenden?
Das entscheidet jedes Blutspendezentrum unterschiedlich. Hierbei spielt die Dauermedikation eine Rolle, ebenso das Risiko einer Verschlechterung der Grunderkrankung, das keine Institution übernehmen möchte (Haftung).
Bei der Einnahme von Acetazolamid (Acemit, Diamox, Glaupax usw.) stellt sich bei kohlensäurehaltigen Getränken ein metallischer Geschmack ein? Ist das normal?
Ja, die meisten Betroffenen empfinden das auch.
Wieso gibt es Probleme bei der Verschreibung von Diamox?
Kurzfassung: Dem Hersteller wird derzeit die Zulassung für das Arzneimittel entzogen. Nicht oder nur noch fiktiv zugelassene Medikamente dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden (Bundessozialgericht Urteil vom 27.9.2005; B 1 KR 6/04 R). Als verschreibungsfähige Alternativen stehen Acemit und Glaupax zur Verfügung (off-label use). Acetazolamid ist kein zugelassenes Orphan-Arzneimittel.
Langfassung: Diamox ist ein sehr altes Acetazolamid-Präparat. Es ist schon vor 1976 auf dem Markt gewesen. 1976 wurde das Arzneimittelgesetz in Deutschland geändert. Seitdem müssen Medikamente im Rahmen der Zulassung einen Nachweis ihrer Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit erbringen. Für die Medikamente, die bereits vor 1976 auf dem Markt waren, wurde eine Frist gesetzt, in der der Nachweis nachzureichen ist. Sie wurden für diese Zeit weiterhin fiktiv zugelassen, da die (neuen) Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorlagen. Die Frist für die Nachzulassung betrug zwölf Jahre (1988). Als 1997 immer noch für eine Vielzahl der im Verkehr befindlichen Medikamente keine Nachweise der Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit vorlagen bzw. die Nachzulassungsanträge nur schleppend bearbeitet wurden, hat die EU-Kommission im Wege des Vertragsverletzungsverfahren Deutschland dazu verpflichten lassen, die Regelungen des neuen Arzneimittelgesetzes zwingend umzusetzen. Alle Nachzulassungsanträge mussten bis Ende 2005 abgeschlossen werden. Der Hersteller von Diamox hat die notwendigen Nachweise (Stand: 18.01.2016) nicht erbracht; deswegen wird ihm für Diamox derzeit die Zulassung entzogen. Hiergegen wehrt er sich derzeit im Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Solange das Verfahren schwebt, gilt das Medikament (nur) noch als verkehrsfähig. Es darf also noch frei verkauft werden. Cave! Es darf aber nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Auch die Verwendung off-label scheidet aus, da diese ebenfalls grundsätzlich zugelassen sein müssen. Acetazolamid ist kein zugelassenes Orphan-Arzneimittel. Die Verschreibung im Wege des compassionate use ist aufgrund der verfügbaren Therapiealternativen (s.u.) so gut wie ausgeschlossen. Ärzte, die das Mittel dennoch auf Kassenrezepten verordnen, werden nun regelmäßig von den Krankenkassen in Regress genommen. Die DGIH steht bezüglich des Medikaments im Austausch mit dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn sowie mit dem Hersteller AMCo. Mit den Acetazolamidpräparaten Acemit und Glaupax stehen gesetzlich verschreibungsfähige Alternativen für Diamox zur Verfügung, bis die Klärung der Zulassung in Deutschland abgeschlossen ist. Obwohl eine Verschreibung off-label im Wege der ärztlichen Therapiefreiheit grundsätzlich einen gesetzlichen Leistungsanspruch auslöst, empfehlen wir – aus Gründen der Rechtssicherheit – vorher einen entsprechend lautenden Antrag bei den Krankenkassen zu stellen und ggf. durch anwaltliche Hilfe sozialrechtlich durchzusetzen: Acetazolamid ist nachweislich wirksam bei Pseudotumor cerebri (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/24756514). Unsere Erfahrung zeigt, dass Anträge spätestens im Widerspruchsverfahren von den gesetzlichen Krankenkassen genehmigt werden.
(Wir erleben auch, dass einzelne gesetzliche Krankenkassen zusätzlich auch Anträge gezielt auf Diamox als freiwillige Satzungsleistung ggf. vorübergehend genehmigen, z.B. bei nachweislicher sehr schwerer Unverträglichkeit oder einer ähnlich zwingenden Begründung. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch! Von einer rechtlichen Durchsetzung wird daher abgeraten.)